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patentrecht:strafrechtliche_folgen_der_patentverletzung

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Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung

§ 142 (1) PatG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a)

  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
  2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.

Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3).

Patentverletzung kann auch strafrechtliche Folgen haben. Nach § 142 PatG wird der Verletzer mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei Gewerbsmäßigkeit sogar bis zu fünf Jahren) bestraft. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist vorsätzliches (also nicht nur fahrlässiges) Handeln. Die Ermittlungsbehörden werden auf Antrag tätig; beispielsweise durchsuchte die Staatsanwaltschaft bei einer groß angelegten Razzia auf der Funkausstellung am 29.8.08 in Berlin besonders die Stände von asiatischen Anbietern und beschlagnahmte zahlreiche Geräte. Vorwurf war die Verletzung von Patenten und unterbliebene Lizenzzahlungen; es hatte eine Anzeige gegeben.

§ 142 (2) PatG

Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 142 (3) PatG

Der Versuch ist strafbar.

§ 142 (4) PatG

In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 142 (5) PatG

Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a [→ Vernichtungsanspruch ] bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

§ 142 (6) PatG

Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 142 (7) PatG

Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 bestraft.

§ 142 (8) PatG

Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2 der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig ist.

siehe auch

§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Patentrecht → Patentverletzung

patentrecht/strafrechtliche_folgen_der_patentverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1