§ 142 des Patentgesetzes (PatG) regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.
§ 142 (1) PatG → Strafbarkeit bei Verletzung von Patentrechten
Beschreibt die Strafbarkeit bei Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen oder Anwendung eines patentgeschützten Erzeugnisses oder Verfahrens ohne Zustimmung.
§ 142 (2) PatG → Strafmaß bei gewerbsmäßiger Patentverletzung
Erhöht das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung der Patentverletzung.
§ 142 (3) PatG → Strafbarkeit des Versuchs
Erklärt den Versuch einer Patentverletzung für strafbar.
§ 142 (4) PatG → Strafverfolgung auf Antrag
Regelt die Strafverfolgung auf Antrag, außer bei besonderem öffentlichen Interesse.
§ 142 (5) PatG → Einziehung von Gegenständen
Erlaubt die Einziehung von Gegenständen, die sich auf die Straftat beziehen.
§ 142 (6) PatG → Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
Erlaubt die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung auf Antrag des Verletzten.
§ 142 (7) PatG → Ausschluss der Bestrafung bei Ausschluss des Unterlassungsanspruchs
Schließt die Bestrafung aus, wenn ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist.
§ 142 (8) PatG → Aussetzung des Strafverfahrens bei Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren
Regelt die Aussetzung des Strafverfahrens bei anhängigem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren.
PatG, Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.
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