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patentrecht:zulassung_der_rechtsbeschwerde
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Zulassung der Rechtsbeschwerde

§ 100 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

§ 100 (2) PatG

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

  1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

§ 100 (3) PatG → Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da es sich vorliegend um einen Fall bloßer Rechtsanwendung ohne weitergehende Auslegungsfragen handelt.1)

siehe auch

§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich ist.

1)
BPatG, 3. Senat, Beschluss vom 2. April 2026 – 3 Ni 10/22 / KoF 4/25
patentrecht/zulassung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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