§ 74 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 74 (1) PatG → Beschwerde der Verfahrensbeteiligten
Beschreibt das Recht der am Verfahren Beteiligten, eine Beschwerde einzulegen.
§ 74 (2) PatG → Beschwerde der Bundesbehörde
Erklärt die Beschwerdeberechtigung der zuständigen obersten Bundesbehörde in bestimmten Fällen.
PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts aufschiebende Wirkung haben, der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
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