Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.1)
In den Fällen des § 31 Abs. 5 [→ Akteneinsicht] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimhaltungsanordnung] steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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