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patentrecht:zurueckweisung_der_anmeldung

Zurückweisung der Anmeldung

§ 48 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zurückweisung einer Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle, wenn bestimmte Mängel nicht beseitigt werden oder keine patentfähige Erfindung vorliegt.

§ 48 PatG

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 [→ Formalprüfung] gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung [§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit] ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 [→ Offensichtlichkeitsprüfung ] ist anzuwenden.

Dem trägt § 48 Satz 2 PatG i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG Rechnung und regelt für eine Zurückweisung der Anmeldung, dass diese nur auf Umstände gestützt werden kann, die dem Anmelder zuvor mitgeteilt worden sind und zu denen er sich innerhalb einer bestimmten Frist hat äußern können.1)

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

1)
BPatG, Beschluss vom 5. August 2026 – Az. 9 W (pat) 6/24
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