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patentrecht:termin_zur_muendlichen_verhandlung

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Termin zur mündlichen Verhandlung

§ 114 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt wird, wenn die Berufung nicht als unzulässig verworfen wurde.

§ 114 (3) PatG

Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

siehe auch

§ 114 PatG → Ablauf des Berufungsverfahrens
Regelt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte.

patentrecht/termin_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund