§ 114 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt wird, wenn die Berufung nicht als unzulässig verworfen wurde.
Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
§ 114 PatG → Ablauf des Berufungsverfahrens
Regelt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte.
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