§ 119 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die verschiedenen Entscheidungen, die der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Berufungsverfahrens treffen kann.
§ 119 (1) PatG → Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung
Erklärt, wann eine Berufung zurückzuweisen ist, wenn das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.
§ 119 (2) PatG → Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung
Beschreibt die Aufhebung des Urteils und gegebenenfalls des Verfahrens bei begründeter Berufung.
§ 119 (3) PatG → Zurückverweisung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass im Falle einer Aufhebung das Patentgericht zur neuen Entscheidung befasst wird.
§ 119 (4) PatG → Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs
Bestimmt, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs als Grundlage nehmen muss.
§ 119 (5) PatG → Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bei Sachdienlichkeit oder Entscheidungsreife
Erklärt die Befugnis des Bundesgerichtshofs, in der Sache selbst zu entscheiden.
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die möglichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Berufung, einschließlich Zurückweisung, Aufhebung, Zurückverweisung und Entscheidung in der Sache selbst.
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