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patentrecht:zurueckverweisung_an_das_patentgericht

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Zurückverweisung an das Patentgericht

§ 119 (3) PatG

Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen.

§ 119 (1) PatG → Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung
§ 119 (2) PatG → Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung
§ 119 (4) PatG → Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs
§ 119 (5) PatG → Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bei Sachdienlichkeit oder Entscheidungsreife

§ 108 (1) PatG

Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

§ 108 (2) PatG

Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz
§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung

patentrecht/zurueckverweisung_an_das_patentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1