§ 110 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Berufung gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.
Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
Auch im Patentnichtigkeitsverfahren ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit dem Rechtsmittel zumindest die teilweise Beseitigung dieser Beschwer anstrebt.1)
§ 110 (2) PatG → Einreichung der Berufungsschrift
Bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof erfolgt.
§ 110 (3) PatG → Berufungsfrist
Legt fest, dass die Berufungsfrist einen Monat beträgt und wann sie beginnt.
§ 110 (4) PatG → Inhalt der Berufungsschrift
Beschreibt die notwendigen Inhalte der Berufungsschrift.
§ 110 (5) PatG → Vorbereitende Schriftsätze
Erläutert, dass die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Berufungsschrift angewendet werden.
§ 110 (6) PatG → Vorlage des angefochtenen Urteils
Empfiehlt, mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorzulegen.
§ 110 (7) PatG → Anfechtung von Beschlüssen der Nichtigkeitssenate
Regelt, dass Beschlüsse der Nichtigkeitssenate nur zusammen mit ihren Urteilen anfechtbar sind.
§ 110 (8) PatG → Anwendung von ZPO-Vorschriften bei der Berufungseinlegung
Verweist auf die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragrafen der Zivilprozessordnung.
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen Urteile der Nichtigkeitssenate, einschließlich der Einlegung und Begründung einer Berufung sowie der Fristen und Anforderungen an die Berufungsschrift.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de