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§ 110 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Berufung gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.
Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
§ 110 (2) PatG → Einreichung der Berufungsschrift
Bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof erfolgt.
§ 110 (3) PatG → Berufungsfrist
Legt fest, dass die Berufungsfrist einen Monat beträgt und wann sie beginnt.
§ 110 (4) PatG → Inhalt der Berufungsschrift
Beschreibt die notwendigen Inhalte der Berufungsschrift.
§ 110 (5) PatG → Vorbereitende Schriftsätze
Erläutert, dass die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Berufungsschrift angewendet werden.
§ 110 (6) PatG → Vorlage des angefochtenen Urteils
Empfiehlt, mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorzulegen.
§ 110 (7) PatG → Anfechtung von Beschlüssen der Nichtigkeitssenate
Regelt, dass Beschlüsse der Nichtigkeitssenate nur zusammen mit ihren Urteilen anfechtbar sind.
§ 110 (8) PatG → Anwendung von ZPO-Vorschriften bei der Berufungseinlegung
Verweist auf die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragrafen der Zivilprozessordnung.
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen Urteile der Nichtigkeitssenate, einschließlich der Einlegung und Begründung einer Berufung sowie der Fristen und Anforderungen an die Berufungsschrift.
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