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patentrecht:ausnahmen_von_der_begruendungspflicht

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Ausnahmen von der Begründungspflicht

§ 120 PatG

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.

siehe auch

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