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patentrecht:antragsgrundsatz_im_berufungsverfahren

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Antragsgrundsatz im Berufungsverfahren

§ 116 (1) PatG

Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

§ 116 (2) PatG

Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn

  1. der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und
  2. die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.

Hinweis: Die Streichung eines in der ersten Instanz eingeführten zusätzlichen Merkmals in einem Hilfsantrag führt grundsätzlich nicht zur Präklusion, wenn sie keine Erweiterung bewirkt; die Sachdienlichkeit kann zu bejahen sein.1)

siehe auch

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 23.09.2025 – X ZR 102/23 – Tertiäroptik, Rn. 107–113
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