Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn
Hinweis: Die Streichung eines in der ersten Instanz eingeführten zusätzlichen Merkmals in einem Hilfsantrag führt grundsätzlich nicht zur Präklusion, wenn sie keine Erweiterung bewirkt; die Sachdienlichkeit kann zu bejahen sein.1)
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