§ 115 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.
§ 115 (1) PatG → Statthaftigkeit der Anschlussberufung
Erklärt, dass der Berufungsbeklagte sich der Berufung anschließen kann, auch wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
§ 115 (2) PatG → Form und Frist der Anschlussberufung
Regelt die Form und Frist, innerhalb derer die Anschlussberufung erklärt werden muss.
§ 115 (3) PatG → Begründung der Anschlussberufung
Beschreibt die Anforderungen an die Begründung der Anschlussberufung.
§ 115 (4) PatG → Verlust der Wirkung der Anschlussberufung
Bestimmt, wann die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert.
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die Möglichkeit und die Bedingungen der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.
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