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patentrecht:muendliche_verhandlung_im_berufungsverfahren

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Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren

§ 118 (1) PatG

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 118 (2) PatG

Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

§ 118 (3) PatG

Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen oder 2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

§ 118 (4) PatG

Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

siehe auch

patentrecht/muendliche_verhandlung_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1