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patentrecht:vorbereitende_schriftsaetze

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Vorbereitende Schriftsätze

§ 110 (5) der Patentgesetzes (PatG) erläutert, dass die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Berufungsschrift angewendet werden.

§ 110 (5) PatG

Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.

patentrecht/vorbereitende_schriftsaetze.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 08:28 von mfreund