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patentrecht:vorlage_des_angefochtenen_urteils

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Vorlage des angefochtenen Urteils

§ 110 (6) der Patentgesetzes (PatG) empfiehlt, mit der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorzulegen.

§ 110 (6) PatG

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.

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