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Das Patent erlischt, wenn
§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents durch Nichtzahlung der Jahresgebühr
§ 20 (1) (alte) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtbenennung des Erfinders (aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)
§ 20 (2) PatG → Entscheidung über das Erlöschen des Patents
Die Wirkung des Patents endet auch bei
Privatrecht → Übertragung eines Schutzrechts
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
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