Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 20 (1) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Verzicht auf das Patent als Grund für dessen Erlöschen.
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet;
→ Verzicht im Anmeldeverfahren
Mit dem Verzicht kann das gesamte Patent oder Teile (komplette Ansprüche) gelöscht werden.
Ein Teilverzicht nach § 20 PatG ist nur auf einzelne Ansprüche, nicht jedoch auf Elemente (Merkmale) eines Anspruchs möglich.1)
Empfänger der Verzichtserklärung ist stets das DPMA. Der Verzicht wirkt ex nunc.
Infolge des Verzichts ist ein mit dem Einspruch angegriffenes Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen.2)
Hat der Patentinhaber nicht nur auf sein Patent verzichtet, sondern darüber hinaus erklärt, er werde aus dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit gegen den Einsprechenden geltend machen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf einen deutschen Teil eines ensprechenden europäischen Patents. Beide Schutzrechte bestehen unabhängig voneinander. Ihr Inhaber kann frei wählen, aus welchem Schutzrecht er vorgehen will. Dagegen spricht auch nicht IntPatÜG Art. II § 8 Abs. 1, aus dem der Einsprechende eine Verknüpfung beider Schutzrechte herleitet. Diese Vorschrift kommt nicht zum Tragen, wenn das europäische Einspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (IntPatÜG Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 2), das deutsche Patent aber bereits erloschen ist und deshalb keine Wirkungen mehr hat.3)
§ 20 (1) PatG → Gründe für das Erlöschen des Patents
Ein Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf verzichtet oder die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird.
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