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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:erloeschen_des_patents

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Erlöschen des Patents

§ 20 (1) PatG

Das Patent erlischt, wenn

  1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
  2. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents durch Nichtzahlung der Jahresgebühr

§ 20 (1) (alte) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtbenennung des Erfinders (aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)

§ 20 (2) PatG → Entscheidung über das Erlöschen des Patents

Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens

Ende der Wirkung des Patents

Die Wirkung des Patents endet auch bei

siehe auch

Privatrecht → Übertragung eines Schutzrechts
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

patentrecht/erloeschen_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1