§ 75 des Patentgesetzes (PatG) regelt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Verfahren vor dem Patentgericht.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 75 (2) PatG → Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung
Erklärt die Ausnahmefälle, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, insbesondere bei Entscheidungen der Prüfungsstelle.
Im Beschwerdeverfahren nach dem Europäischen Patentübereinkommen ist im Interesse der Rechtssicherheit zu vermeiden, dass Dritte über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Artikel 106 (1) Satz 2 EPÜ im Unklaren bleiben.1)
PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts aufschiebende Wirkung haben, der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
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