§ 10 des Patentgesetzes (PatG) regelt die mittelbare Patentverletzung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 10 (1) PatG → Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung
Untersagt es Dritten, Nichtberechtigten Mittel anzubieten oder zu liefern, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, wenn deren Eignung und Bestimmung zur Erfindungsbenutzung erkennbar ist.
§ 10 (2) PatG → Allgemein erhältliche Erzeugnisse
Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind von diesem Verbot ausgenommen, es sei denn, der Dritte veranlasst bewusst eine verbotene Handlung.
§ 10 (3) PatG → Personen, die nicht als berechtigt gelten
Bestimmte Personen gelten nicht als berechtigt zur Benutzung der Erfindung im Sinne des Absatzes 1.
PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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