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patentrecht:pruefung_eines_ergaenzenden_schutzzertifikats

Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats

PPatentgesetz Abschnitt 3: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 49a
§ 49a (1) PatG

Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 [→ Gewerbliche Anwendbarkeit] und dem § 16a [→ Ergänzendes Schutzzertifikat] entspricht.

§ 49a (2) PatG

Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.

§ 49a (3) PatG

Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzende Schutzzertifikat vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 49a (4) PatG

Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,

  1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;
  2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren

§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt

PatG → Patentgesetz
Das zentrale Gesetz für den Schutz technischer Erfindungen; das Patentrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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