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patentrecht:teilnahme_des_praesidenten_des_patentamts_am_beschwerdeverfahren

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Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren

§ 76 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Möglichkeiten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts, im Beschwerdeverfahren schriftliche Erklärungen abzugeben und an Verhandlungen teilzunehmen.

§ 76 PatG

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

siehe auch

PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.

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