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patentrecht:einrichtung_und_geschaeftsgang_des_patentamts

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Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts

§ 28 (1) PatG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

§ 28 (2) PatG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/einrichtung_und_geschaeftsgang_des_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1