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patentrecht:patentberuehmung

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Patentberühmung

§ 146 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Offenlegungspflicht bei öffentlichen Behauptungen über den Patentschutz eines Produkts.

§ 146 PatG

Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz [→ Patentgesetz] geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

siehe auch

PatG, elfter Abschnitt → Patentberühmung
Wer öffentlich behauptet, ein Produkt sei patentiert, ohne dass dies der Fall ist, muss auf Verlangen die Basis dieser Behauptung offenlegen.

patentrecht/patentberuehmung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund