Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
§ 79 (2) PatG → Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde
Regelt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und die Möglichkeit eines Beschlusses ohne mündliche Verhandlung.
§ 79 (3) PatG → Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Patentgericht
Erläutert die Umstände, unter denen das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann.
Eine Zurückverweisung steht nach § 79 Abs. 3 PatG im Ermessen des Gerichts, wobei Instanzverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen sind.1)
Bei Entscheidungsreife kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht, auch wenn neuer Stand der Technik ermittelt wurde.2)
Somit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen, nachdem auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (§§ 34, 37 PatG).3)
PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.
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