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privatrecht:wiederholungsgefahr

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Wiederholungsgefahr

Beseitigung der Wiederholungsgefahr
Wegfall der Wiederholungsgefahr

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist regelmäßig das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Verletzungshandlung. Nur in Ausnahmefällen ist auch eine Erstbegehungsgefahr ausreichend.

Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr fehlen.1)

Eine Verletzungshandlung begründet die tatsächliche Vermutung für das Bestehen von Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist bereits durch eine einmalige Verletzungshandlung als gegeben unterstellt.

Diese Vermutung kann aber in der Regel dadurch beseitigt werden, daß der Verletzer eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch das Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe gesicherte Unterlassungserklärung abgibt und damit den ernsthaften Unterlassungswillen des Schuldners des Unterlassungsanspruchs zum Ausdruck bringt [→ Beseitigung der Wiederholungsgefahr].

Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat2), sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist.3)

Rechtsverstöße des Insolvenzschuldners, seiner Organe, Mitarbeiter oder Beauftragten begründen daher in der Person des Insolvenzverwalters selbst dann keine Wiederholungsgefahr, wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt. Der Insolvenzverwalter übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus.4)

Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen.5)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20 - Werbung für Fernbehandlung
2)
vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz 17 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank
3)
BGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 34/05 - Schuldnachfolge
4)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II, mwN
5)
BGH, Urt. v. 3. April 2008 - I ZR 49/05 - Schuhpark
privatrecht/wiederholungsgefahr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1