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Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft, Patentgemeinschaft
Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu.
§ 6 S. 3 PatG → Prioritätsgrundsatz
Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
§ 7 PatG → Anmelderfiktion
§ 8 PatG → Vindikationsanspruch
§ 21 (1) Nr.3 PatG → Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme
§ 812 (1) S. 1 BGB → Eingriffskondiktion
§ 37 PatG → Erfinderbenennung
§ 63 PatG → Erfindernennung
§ 15 (2) PatG → Lizenzen
ArbErfG → Arbeitnehmererfindung
→ Recht auf die Erfindung
→ Erfindergemeinschaft
→ Patentgemeinschaft
→ Patentinhaber als notwendige Streitgenossen
→ Gebrauchsbefugnis der Teilhaber einer Patentgemeinschaft
→ Widerrechtliche Entnahme
→ Verfügungen über das Patent
→ Übertragung des Rechts am Patent
→ Anspruch auf Übertragung des Patents
→ Anspruch auf Ausgleich in Geld
→ Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung
Art. 3 (1) GG → Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts
→ Insolvenzrechtliche Behandlung einer Erfindung
Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG [→ Ausschliessungsrechte] eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).1)
Zu Unterscheiden sind die übertragbaren Verwertungsrechte am Patent (das Recht an der Erfidung bzw. dem Patent) und das nicht übertragbare Erfinderpersönlichkeitsrecht, dem durch Nennung des Erfinders [→ Erfindernennung] in der Patentschrift Rechnung getragen wird.
Das Recht an der Erfindung umfasst auch deren Anmeldung im Ausland.2)
Das Recht auf das Patent setzt ein Recht des Erfinders an seiner Erfindung voraus. Nur weil der Erfinder ein solches Recht hat und dieses mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung entsteht, kann dem Erfinder ein Recht auf ein Schutzrecht erwachsen. Bereits dieses Recht an der Erfindung schützt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter.3)
Ein Anspruch, ein Schutzrecht mit den sich beim Patent aus den §§ 9 ff. PatG ergebenden Wirkungen zu erhalten und nutzen zu können, kann naturgemäß nur bestehen und beeinträchtigt werden, wenn alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Schutzrecht gegeben sind.4)
Dementsprechend ist das Recht auf das Schutzrecht als Immaterialgüterrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen Eingriffe Dritter nur geschützt ist, wenn die Erfindung schutzfähig ist.5)
Die Frage, wer die technische Lehre eines Patents erfunden hat, ist nicht allein anhand der Ansprüche und der darin zum Ausdruck kommenden Merkmalskombination(en) zu beantworten. Schöpferische Beiträge zu der Erfindung6) können sich vielmehr auch in technischen Merkmalen von Ausführungsbeispielen und anderen Hinweisen der Beschreibung zu möglichen Ausgestaltungen der Erfindung widerspiegeln. Maßgeblich für die Erfassung einer möglichen schöpferischen Beteiligung an dem Gegenstand des Schutzrechts ist deshalb nicht allein die Formulierung der Ansprüche, sondern der Gesamtinhalt der Patentanmeldung einschließlich der Beschreibung und der Zeichnungen7).8)
Auf die Fassung der Ansprüche des erteilten oder später beschränkten Patents kommt es dabei nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht (mehr) zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit dem Schutzrecht Schutz gewährt wird, weil eine beschriebene Ausführungsform nicht (mehr) unter die Ansprüche subsumiert werden und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht begründen kann.9)
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
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