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patentrecht:prioritaetsgrundsatz

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Prioritätsgrundsatz

§ 6 S. 3 des Patentgesetzes (PatG) behandelt den Prioritätsgrundsatz bei unabhängigen Erfindungen.

§ 6 S. 3 PatG

Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

siehe auch

§ 6 PatG → Recht auf das Patent
Regelt, wer das Recht auf ein Patent hat.

patentrecht/prioritaetsgrundsatz.txt · Zuletzt geändert: von mfreund