§ 127 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zustellungsvorschriften im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht.
§ 127 (1) PatG → Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt
Beschreibt die Anwendung von Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und zusätzliche spezifische Regelungen.
§ 127 (2) PatG → Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Erklärt, dass für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten.
§ 47 (1) PatG → Begründung und Zustellung von Beschlüssen
Beschlüsse der Prüfungsstelle müssen begründet und den Beteiligten zugestellt werden; Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.
PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Zustellungsvorschriften im Patentverfahren.
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