Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Die mit Wirkung vom 1. Juni 2004 geänderte Patentverordnung (PatV) enthält keine Bestimmungen mehr für den Fall der Anmeldermehrheit. Stattdessen sieht seit diesem Zeitpunkt die geänderte DPMAV in § 14 Abs. 1 vor, dass für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung mehrerer Personen ohne gemeinsamen Vertreter anzugeben ist, wer für alle Beteiligten als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist. Diese Erklärung ist von allen Anmeldern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die zuerst genannte Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt.1)
§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz
Verfahrensrecht → Zustellung
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