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Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt

§ 127 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Zustellungsvorschriften für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 127 (1) Nr. 1 PatG → Annahmeverweigerung bei eingeschriebenem Brief
Erklärt, dass die Zustellung trotzdem als bewirkt gilt, wenn die Annahme ohne gesetzlichen Grund verweigert wird.

§ 127 (1) Nr. 2 PatG → Zustellung an Auslandsadressen
Regelt die Bedingungen für Zustellungen an Empfänger im Ausland ohne Inlandsvertreter.

§ 127 (1) Nr. 3 PatG → Zustellung an Erlaubnisscheininhaber
Verweist auf die Anwendung bestimmter Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für diese Adressatengruppe.

§ 127 (1) Nr. 4 PatG → Niederlegung im Abholfach
Erklärt die Zustellung durch Niederlegung in einem eingerichteten Abholfach beim Patentamt.

§ 127 (1) Nr. 5 PatG → Zustellung von elektronischen Dokumenten
Beschreibt die Anforderungen an die elektronische Zustellung, einschließlich Datenschutzmaßnahmen.

§ 3 VwZG → Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 VwZG → Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief
§ 5 VwZG → Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 15 VwZG → Öffentliche Zustellung

§ 127 I Nr. 2 PatG, § 9 VwZG, § 184 II ZPO → Zustellung ins Ausland

§ 127 I Nr. 4 PatG → Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach

Grundsätzlich stellt das DPMA durch Übergabeeinschreiben zu. Zustellung mit Rückschein nur, soweit dies sinnvoll erscheint. Postzustellung mit Zustellungsurkunde findet aufgrund der hohen Kosten nur bei Vorliegen besonderer Gründe statt (DPMA Hausverfügung 10, 3.3).

Ist ein bestellter Vertreter vorhanden, so stellt das DPMA immer an diesen zu. Zugestellt wird ausnahmslos an den im Register eingetragenen Vertreter. Bei Vorliegen einer Vollmacht ist dies durch § 7 I S.2 VwZG vorgeschrieben, in den anderen Fällen erfolgt dies aufgrund der Verfügung des Präsidenten (Hausverfügung 10, 3.5.3). Damit ist aufgrund der verwaltungsrechtlichen Selbstbindung und Art. 3 I GG eine Zustellung an den Beteiligten selbst wirkungslos, wenn ein Vertreter bestellt ist.

Bei mehreren Beteiligten ist ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, soweit kein Vertreter bestellt ist.

Ist ein anwaltlicher Vertreter benannt, so ist an diesen auch bei mehreren Beteiligten nur eine Ausfertigung des Schriftstücks zuzustellen.

Ist ein nichtanwaltlicher Zustellungsbevollmächtigter benannt, so sind an diesen für jeden Beteiligten ein eigenes Exemplar zuzustellen.

§ 185 ZPO → Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 127 Abs. 1 PatG ist auf Übergabeeinschreiben die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG anzuwenden, wonach eine solche Sendung am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt gilt. Der Zustellungszeitpunkt wird durch diese gesetzliche Regelung zugunsten des Sendungsempfängers auf den dritten Tag fingiert, und zwar auch dann, wenn die Sendung bei diesem - wie im vorliegenden Fall - in weniger als drei Tagen zugegangen ist.1)

Eine Verschiebung des Zustellungszeitpunkts auf den nächsten Werktag, wie dies bei Fristen der Fall ist, wird nach h. M. bei der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nicht angenommen.2)

Insoweit darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich ein normales Unterschreiben auf Handscannern, wie sie von Postdienstleistern verwendet werden, als nahezu unmöglich erweist.3)

Dies führt regelmäßig zu unleserlichen Unterschriften, die keine oder wenig Ähnlichkeit mit der sonst verwendeten Unterschrift der betreffenden Person aufweisen.4)

siehe auch

§ 127 PatG → Zustellung
Regelt die Zustellungsvorschriften im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht.

1)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO/VwZG, 159. Lieferung, § 4 VwZG Rn. 8; Schlatmann: in Engelhardt/App/Schlatmann, VwZG, 11. Aufl., § 4 Rn. 7
2)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. BPatG BlPMZ 2017, 265, 266; vgl. zum Streitstand ausführlich: Thiel in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 4 VwZG Rn. 19
3) , 4)
BPatG, Beschluss vom 23. März 2026 – Az. 14 W (pat) 7/25
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