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patentrecht:beitritt_des_praesidenten

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Beitritt des Präsidenten

§ 77 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit, dass das Patentgericht dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben kann, dem Beschwerdeverfahren beizutreten, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

§ 77 PatG

Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

siehe auch

PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.

patentrecht/beitritt_des_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund