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patentrecht:verhandlung_vor_den_nichtigkeitssenaten

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Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten

§ 69 (2) PatG

Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 69 (1) PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
§ 69 (3) PatG → Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate

siehe auch

§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz
§ 67 (2) PatG → Nichtigkeitssenate
§ 69 (1) PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten

patentrecht/verhandlung_vor_den_nichtigkeitssenaten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1