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patentrecht:vertretung_vor_dem_patentgericht

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Vertretung vor dem Patentgericht

§ 97 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht, einschließlich der Zulässigkeit bestimmter Vertreter und der Anforderungen an die Vollmacht.

§ 97 (1) PatG → Selbstvertretung und anwaltliche Vertretung
Erlaubt den Beteiligten, den Rechtsstreit selbst zu führen oder sich durch bestimmte Rechtsanwälte oder Patentanwälte vertreten zu lassen.

§ 97 (2) PatG → Zulässige Vertreter
Bestimmt, welche weiteren Personen als Vertreter vor dem Patentgericht auftreten dürfen.

§ 97 (3) PatG → Zurückweisung von unzulässigen Bevollmächtigten
Regelt die Rückweisung von Bevollmächtigten, die nicht zulässig sind, und die Bedingungen für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen.

§ 97 (4) PatG → Verbot für Richter als Bevollmächtigte
Verbietet Richtern, vor dem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, dem sie angehören.

§ 97 (5) PatG → Erfordernisse der Vollmacht
Erläutert, wie Vollmachten schriftlich einzureichen sind und dass eine Nachreichung möglich ist.

§ 97 (6) PatG → Vollmachtsmangel
Der Mangel der Vollmacht kann jederzeit geltend gemacht werden und ist vom Patentgericht zu berücksichtigen.

Als geschäftsmäßige anwaltliche Vertreter vor dem Bundespatentgericht dürfen nur Personen auftreten, die entweder als Rechtsanwalt oder als Patentanwalt zugelassen sind; eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 2 PatG auf beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter scheidet mangels erkennbarer Regelungslücke aus.1)

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.

1)
BPatG, Beschluss vom 19. Dezember 2025 – Az. 35 W (pat) 406/22; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – Az. 35 W (pat) 423/18; Gruber, GRUR Int. 2017, 859, 860
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