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Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 122a des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Verfahren auf Rügen fortgeführt wird, wenn das Gericht entscheidungserheblich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

§ 122a PatG

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.3 → Beschwerdeverfahren
Beschreibt das Vorgehen bei Beschwerden sowie die Regeln zur Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.

patentrecht/gemeinsame_verfahrensvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/26 08:55 von mfreund