§ 96 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand einer Entscheidung des Patentgerichts.
§ 96 (1) PatG → Antrag auf Tatbestandsberichtigung
Beschreibt die Möglichkeit, die Berichtigung des Tatbestands innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beantragen.
§ 96 (2) PatG → Verfahren ohne Beweisaufnahme
Regelt, dass die Entscheidung über die Berichtigung ohne Beweisaufnahme erfolgt und nur die Richter beteiligt sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben.
Bei Urteilen können Feststellungen über das Parteivorbringen zwar auch dann zum Tatbestand gerechnet werden, wenn sie in den Entscheidungsgründen niedergelegt sind.1))
Im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung unterscheidet sich § 96 Abs. 1 PatG von dem – im Patentnichtigkeitsverfahren nicht anwendbaren – § 320 Abs. 1 ZPO, auf den ein Tatbestandsberichtigungsantrag im Zivilprozess gestützt werden kann.2))
Nach letzterer Vorschrift findet die Berichtigung statt, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten enthält, die nicht unter die Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO fallen – das sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten –, sowie wenn der Tatbestand des Urteils Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist.3))
Dagegen können „Auslassungen“ eine Tatbestandsberichtigung in Patentnichtigkeitssachen nach § 96 Abs. 1 PatG grundsätzlich nicht rechtfertigen, es sei denn für den Ausnahmefall, dass der Tatbestand unrichtig wäre, weil er den Eindruck erweckt, die Partei hätte einen Rechtsstandpunkt aufgegeben.4))
Denn der Tatbestand eines Urteils in Patentnichtigkeitssachen dient lediglich dazu, in gestraffter Form den Sach- und Streitstand mitzuteilen, damit die Entscheidungsgründe verständlich werden.5))
§ 96 Abs. 1 PatG umfasst nur Berichtigungen des Tatbestands, soweit dieser nach § 99 Abs. 1 PatG iVm § 314 ZPO den – nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden – verstärkten Beweis für das mündliche Vorbringen liefert.6))
Somit können nur unrichtige tatsächliche Angaben berichtigt werden.7))
Der Zweck und die Bedeutung der Tatbestandsberichtigung – sowohl nach § 96 Abs. 1 PatG als auch nach § 320 Abs. 1 ZPO – liegen im Wesentlichen darin, falsch wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das Urteil insoweit – jedenfalls, wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes enthält – gemäß § 99 Abs. 1 PatG iVm § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten würde.8))
Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand dagegen schon keine (negative) Beweiskraft zu.9))
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Schriftsätze und Anlagen ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung im Zweifel auf deren Inhalt Bezug nehmen.10))
Nicht berichtigungsfähig sind dagegen unrichtige Wertungen des Gerichts, wie etwa eine falsche Beurteilung des Vorbringens der Beteiligten oder eine fehlerhafte Würdigung des Beweisergebnisses.11))
Rechtliche Ausführungen und Würdigungen sowie Angriffe gegen die Schlussfolgerungen des entscheidenden Senats sind nicht der Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG zugänglich, sondern unterliegen der Überprüfung im Nichtigkeitsberufungsverfahren.12))
Die Schlussfolgerung, dass damit keine weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu erfolgen hätten, ist eine richterliche Wertung, die einer Berichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG nicht zugänglich ist.13))
Zwar gibt § 96 Abs. 1 PatG den Parteien keinen Anspruch darauf, dass ihr gesamter (schriftsätzlicher wie mündlicher) Vortrag zu einzelnen Streitpunkten in allen Einzelheiten in den Tatbestand aufgenommen wird, was insbesondere für die von den Parteien vertretenen Rechtsansichten gilt.14))
Entsprechend braucht der Tatbestand auch grundsätzlich keine näheren Angaben zur Würdigung des Standes der Technik durch die Beteiligten zu enthalten.15))
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang mündlicher Parteivortrag zu einzelnen, im Urteil ansonsten behandelten Druckschriften Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG sein kann, ist umstritten; eine Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn die Auslassung zu einer Unrichtigkeit führt, etwa zu dem falschen Eindruck, es sei über die schriftsätzlichen Ausführungen zu einer Auslegung oder Ähnlichem hinaus nicht weiter ausgeführt worden.16))
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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