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Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 80 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, einschließlich möglicher Rückzahlungen und der Anwendbarkeit von Vorschriften der Zivilprozessordnung.

§ 80 (1) PatG → Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten
Erläutert die Entscheidungsmöglichkeiten des Patentgerichts zur Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten im Verfahren.

§ 80 (2) PatG → Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten
Erörtert, unter welchen Bedingungen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Kosten auferlegt werden können.

§ 80 (3) PatG → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Beschreibt die Bestimmungen zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

§ 80 (4) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht
Regelt die Kostenverteilung bei Rücknahme der Beschwerde oder Verzicht auf das Patent.

§ 80 (5) PatG → Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
Erklärt die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung im Hinblick auf Kostenfestsetzungsverfahren und Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren.

Beschwerdegebühr

Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern findet auch auf Anträge auf abweichende Kostenverteilung nach Artikel 104(1) EPÜ Anwendung, insbesondere auf Anträge nach Artikel 16(1) RPBA.1)

Es gibt keinen Anhalt im Wortlaut dafür, dass ein nach Artikel 16(1) RPBA gestellter Antrag auf Kostenverteilung nicht als Teil des Beschwerdevorbringens anzusehen wäre; das Beschwerdevorbringen umfasst nach Artikel 12(3) RPBA alle von einer Partei im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel, wobei der Oberbegriff Anträge auch Kostenanträge erfasst, so dass die Einfügung eines solchen Antrags das Beschwerdevorbringen ändert.2)

Besteht die Annahme, dass Kostenanträge nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der RPBA fallen und damit eine Lücke im Verfahrensrecht vorliegt, so können die Artikel 12 und 13 RPBA entsprechend auf solche Anträge angewendet werden, ohne dass sich hieraus praktische oder dogmatische Schwierigkeiten oder Unbill ergeben.3)

Liegt das die Kostenverteilung auslösende Ereignis oder Verhalten nach Einreichung der Beschwerdebegründung und der Erwiderung, so steht es im Ermessen der Kammer, einen entsprechenden Kostenantrag nach Artikel 13(1) RPBA zuzulassen; tritt das auslösende Ereignis erst nach Ablauf der in Artikel 13(2) RPBA genannten Frist ein, kann dies einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne dieser Vorschrift darstellen.4)

siehe auch

PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.

1) , 2) , 3) , 4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 14.03.2023 – T 0967/18 – Cancer therapy
patentrecht/kosten_des_beschwerdeverfahrens.txt · Zuletzt geändert: von mfreund