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patentrecht:nichtabgeschlossenheitsklausel

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Nichtabgeschlossenheitsklausel

§ 141a des Patentgesetzes (PatG) stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben.

§ 141a PatG

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

siehe auch

PatG, Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.

patentrecht/nichtabgeschlossenheitsklausel.txt · Zuletzt geändert: von mfreund