§ 103 des Patentgesetzes (PatG) regelt die aufschiebende Wirkung einer Rechtsbeschwerde im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 [→ Aufschiebende Wirkung der Beschwerde] gilt entsprechend.
PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.
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