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patentrecht:aufschiebende_wirkung_der_rechtsbeschwerde

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Aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde

§ 103 des Patentgesetzes (PatG) regelt die aufschiebende Wirkung einer Rechtsbeschwerde im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

§ 103 PatG

Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 [→ Aufschiebende Wirkung der Beschwerde] gilt entsprechend.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/aufschiebende_wirkung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/09 06:53 von mfreund