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patentrecht:zulaessigkeit_der_rechtsbeschwerde
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Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Patentrecht)

§ 104 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass der Bundesgerichtshof die Statthaftigkeit und formale Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von Amts wegen prüft.

§ 104 PatG

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

→ Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (PatG Abschnitt 6)
    Legt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fest, einschließlich der Regelungen für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts, der Zuständigkeit für bestimmte patentrechtliche Streitigkeiten, und spezifischer Verfahrensbestimmungen wie Revisionen, die Voraussetzungen für die Zulassung von Rechtsbeschwerden, und die Einrichtung eines spezialisierten Senats für Patentstreitigkeiten.

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

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