§ 126 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Sprache, die in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht verwendet werden muss.
Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Bestimmung der Amtssprache und anderen allgemeinen Verfahren.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de