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patentrecht:amtssprache

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Amtssprache

§ 126 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Sprache, die in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht verwendet werden muss.

§ 126 PatG

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

siehe auch

PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Bestimmung der Amtssprache und anderen allgemeinen Verfahren.

patentrecht/amtssprache.txt · Zuletzt geändert: von mfreund