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patentrecht:amtssprache

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Amtssprache

§ 126 PatG

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

siehe auch

§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz

patentrecht/amtssprache.txt · Zuletzt geändert: 2022/06/14 14:33 von mfreund