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verfahrensrecht:gerichtsverfassungsgesetz

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Gerichtsverfassungsgesetz

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt Aufbau, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland und bestimmt, dass die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt wird. Es ordnet Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof (BGH) mit jeweils spezialisierten Spruchkörpern (u. a. Zivil-, Straf-, Handels- und Wirtschaftsstrafkammern, Strafvollstreckungskammern) sowie besondere Zuständigkeiten der OLG für Staatsschutz- und VStGB-Sachen und neu die Commercial Courts ein.

Es legt die Verteilung der Zivil- und Strafsachen (inklusive Familiensachen und freiwilliger Gerichtsbarkeit), den Rechtsweg, Zuständigkeitskonzentrationen, Verweisungen und die Bindungswirkung von Rechtswegentscheidungen fest, schließt Ausnahmegerichte aus und erlaubt länderübergreifende Gerichtsorganisation.

Das Präsidium jedes Gerichts regelt Geschäftsverteilung, Besetzung und Vertretung; ehrenamtliche Schöffen wirken in Strafsachen mit, ihre Auswahl, Heranziehung, Entbindung und Ordnungsmittel sind detailliert normiert.

Die Staatsanwaltschaft ist hierarchisch organisiert (inkl. Generalbundesanwalt und – in EU-Fällen – Europäischer Staatsanwaltschaft) und unterliegt Fachaufsicht; Rechtshilfe, Zustellungen und Vollstreckungen zwischen Gerichten werden vereinfacht.

Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich; das Gesetz enthält differenzierte Regeln zum Ausschluss der Öffentlichkeit (insb. zum Schutz der Privatsphäre, für Kinder und Jugendliche sowie in Sexual- und Staatsschutzsachen), zur Sitzungspolizei sowie zur Gerichtssprache (Deutsch, mit Dolmetschern; optional Englisch in bestimmten Handelsverfahren und beim Commercial Court sowie in geeigneten zivilrechtlichen Verfahren vor den Zivilsenaten des BGH).

Weitere Regelungen betreffen Immunitäten diplomatischer und konsularischer Vertreter, Ermittlungsrichter, Wiederaufnahmezuständigkeiten, Barrierefreiheit und Kommunikationshilfen sowie das Entschädigungsrecht bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren (§§ 198–201). Zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.

Systematische Einordnung im Verfahrensrecht

Das GVG gehört zum Justizorganisationsrecht und damit zum weiteren Verfahrensrecht. Es regelt die gerichtliche Organisation und Zuständigkeiten (wer entscheidet, in welcher Besetzung und nach welcher Geschäftsverteilung), während die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) den Verfahrensablauf (wie entschieden wird) normieren.1)

Verfahrensrecht → Verfahrensrecht (Überblick)
Dort wird das GVG als organisationsrechtliche Grundlage der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom prozessualen Verfahrensrecht (insbesondere ZPO/StPO) abgegrenzt.

EGGVG → Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 82 (1) MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften (Markenrecht)

§ 21f Abs. 2 GVG

Durch § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG soll gewährleistet werden, dass die Führung von Spruchkörpern Richtern anvertraut wird, die aufgrund ihrer besonderen Auswahl die Güte und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Spruchkörper, dem sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten.2)

Mit Blick auf dieses Ziel ist § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG eng auszulegen; eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden ist nur in Fällen einer vorübergehenden Verhinderung zuzulassen, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben kann. Eine vorübergehende Verhinderung aus tatsächlichen Gründen besteht etwa bei Urlaub, Krankheit oder Dienstbefreiung.3)

Zweck des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG ist es zugleich, die Entscheidungsfähigkeit des Spruchkörpers während kurzzeitiger Verhinderungen des Vorsitzenden sicherzustellen.4)

§ 119a Abs. 1 GVG

Die Regelung in § 119a Abs. 1 GVG enthält eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsverteilung. Deshalb ist ein Konflikt über eine durch diese Vorschrift begründete Zuständigkeit nicht vom Präsidium zu entscheiden.5) Vielmehr ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO [→ Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit] entsprechend anzuwenden.6)

siehe auch

1)
systematische Einordnung; vgl. jeweils Gesetzeszweck und Regelungsgegenstände
2) , 3) , 4)
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – I ZB 31/25
5)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BT-Drucks. 18/11437 S. 45 f.
6)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22
verfahrensrecht/gerichtsverfassungsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von mfreund