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verfahrensrecht:gerichtliche_bestimmung_der_zustaendigkeit

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Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 36 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wie das zuständige Gericht bestimmt wird, wenn Unsicherheiten oder besondere Umstände auftreten, die die reguläre Zuständigkeit beeinflussen.

§ 36 (1) ZPO → Bestimmung der Zuständigkeit durch höheres Gericht
Das höhere Gericht bestimmt die Zuständigkeit, wenn das an sich zuständige Gericht verhindert ist oder Ungewissheit über die Zuständigkeit besteht.

§ 36 (2) ZPO → Bestimmung des zuständigen Gerichts
Ist der Bundesgerichtshof das höhere Gericht, bestimmt das Oberlandesgericht die Zuständigkeit.

§ 36 (3) ZPO → Vorlagepflicht bei Abweichung
Das Oberlandesgericht hat bei abweichender Rechtsauffassung die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, der entscheidet.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Titel 2: Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

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