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eu:jahresgebuehren

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Jahresgebühren

Artikel 11 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind vom Patentinhaber an die Europäische Patentorganisation zu entrichten. Diese Jahresgebühren sind in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird.

Artikel 11 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.

Artikel 11 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Die Jahresgebühren, die nach Eingang der in Artikel 8 Absatz 1 [→ Lizenzbereitschaft] genannten Erklärung fällig werden, werden gesenkt.

Artikel 10 - 13 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Finanzbestimmungen

Die Jahresgebühren für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EPEW) berechnen sich nach der True Top 4-Lösung aus der Summe der Gebühren, die derzeit eine Anmeldung eines Patents beim EPA in den vier anmeldestärksten EU-Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Niederlanden kosten würde.1)

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Patentschutz
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent

eu/jahresgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1