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verfahrensrecht:gerichtliche_bestimmung_der_zustaendigkeit

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Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 36 (1) ZPO

Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;

3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;

4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;

5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;

6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern auch dann noch erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist.1)

Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der Kläger von einer bei Klageerhebung bestehenden Möglichkeit zur Wahl eines für alle späteren Beklagten zuständigen Gerichts keinen Gebrauch gemacht hat.2)

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aber erfolgen, wenn der Kläger bei Klageerhebung von der Existenz möglicher weiterer Schuldner der Klageforderung keine Kenntnis hatte und diese auch nicht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln konnte.3)

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Streitigkeiten unter verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts über ihre Zuständigkeit fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.4)

Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts ist der zuständige Spruchkörper in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (hier: § 119a Abs. 1 GVG) beruht und die Entscheidung des Konflikts von deren Reichweite und nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt.5)

Hat ein Spruchkörper in einer solchen Konstellation seine Zuständigkeit durch einen den Parteien bekanntgegebenen Beschluss verneint und die Sache dem nach seiner Auffassung zuständigen Spruchkörper zur Übernahme vorgelegt, ist diese Entscheidung entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für den anderen Spruchkörper bindend.

Bei einer Auseinandersetzung über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan ist das Präsidium des Gerichts, dem die betreffenden Spruchkörper angehören, als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21e GVG zur Entscheidung berufen.6)

Beruht indessen die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, ist der für den Rechtsstreit zuständige Spruchkörper in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 ZPO durch das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht oder - im Fall des § 36 Abs. 2 ZPO - durch das Oberlandesgericht zu bestimmen. In solchen Fällen geht es nicht um die Auslegung der vom Präsidium gefassten Geschäftsverteilung, sondern um die Anwendung gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen. Insoweit besteht keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums.7)

Eine Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei hindert eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht. Die Entscheidung über den Gerichtsstand betrifft nicht die Hauptsache, sondern nur die Zuständigkeit. Sie hat daher nur vorbereitenden Charakter.8)

Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen verschiedenen Zivilgerichten ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache zuerst verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa deshalb, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.9)

§ 36 (2) ZPO

Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

§ 36 (3) ZPO

Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. 2In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO aus, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird.10)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10
2) , 3)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20
4) , 5)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22
6)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81
7)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 150 f. = NJW 2003, 3636
8)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 7 zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
9)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15
10)
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 7; Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6; Beschluss vom 26. August 2014 - X ARZ 275/14, MDR 2015, 51 Rn. 2
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