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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:streitwertherabsetzung

finanzcheck24.de

Streitwertherabsetzung

§ 144 des Patentgesetzes (PatG) ermöglicht es den Gerichten, die Prozesskosten nach dem wirtschaftlichen Vermögen einer Partei zu staffeln, um ihre finanzielle Belastung zu reduzieren.

§ 144 (1) PatG → Anpassung der Prozesskosten nach wirtschaftlichem Vermögen
Erlaubt die Anpassung der Prozesskosten basierend auf der wirtschaftlichen Lage der Partei.

§ 144 (2) PatG → Verfahren zur Antragstellung und Entscheidung
Regelt das Verfahren zur Antragstellung und Entscheidung über die Streitwertherabsetzung.

siehe auch

PatG, zehnter Abschnitt → Verfahren in Patentstreitsachen
Bestimmt, dass Landgerichte exklusiv für Patentstreitsachen zuständig sind, mit erstattungsfähigen Kosten für Patentanwälte, ermöglicht eine Streitwertherabsetzung basierend auf dem wirtschaftlichen Vermögen der Parteien, schränkt die Möglichkeit zur Klageerhebung ein, wenn das Patent bereits früher hätte geltend gemacht werden können, und gibt spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patentverfahren vor.

patentrecht/streitwertherabsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 07:42 von mfreund