§ 94 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Verkündung und Zustellung der Endentscheidungen des Patentgerichts sowie die Begründungspflicht bei bestimmten Entscheidungen.
§ 94 (1) PatG → Verkündung und Zustellung der Endentscheidungen
Legt fest, wann und wie die Endentscheidungen des Patentgerichts verkündet oder zugestellt werden müssen.
§ 94 (2) PatG → Begründungspflicht
Stellt sicher, dass Entscheidungen, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, begründet werden.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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