§ 100 (3) des Patentgesetzes (PatG) definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung eingelegt werden kann.
Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
§ 100 (1) PatG → Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 100 (2) PatG → Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG → Verletzung des rechtlichen Gehörs als Rechtsbeschwerdegrund
§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG → Begründung des Beschlusses
Eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nur dann möglich, wenn einer der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Verfahrensmängel gerügt wird.1)
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann ebenso wie die der Revision2), auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden3). Dabei muss es sich aber um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst die Rechtsbeschwerde beschränken könnte.4)
Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden.5)
Zu den in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel gehören nicht formelle Mängel eines Beschlusses wie fehlendes Ausstellungsdatum oder fehlende Rechtsmittelbelehrung (die für Beschlüsse des Patentgerichts nicht vorgeschrieben ist6), und dass ein Beschluss nicht vollständig unterschrieben ist.7)
Ebenfalls nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zu tragen, ist das Vorbringen, dem Antragsteller sei kein Verhandlungsprotokoll zugegangen.8)
§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich ist.
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