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patentrecht:statthaftigkeit_der_rechtsbeschwerde

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Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 100 (1) PatG

Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

§ 100 (2) PatG → Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 100 (3) PatG → Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG ist nur statthaft gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden worden ist.1)

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren
patentrecht/statthaftigkeit_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1