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patentrecht:statthaftigkeit_der_rechtsbeschwerde

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Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 100 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts.

§ 100 (1) PatG

Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

Die Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG ist nur statthaft gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden worden ist.1)

Die Feststellung, dass eine Beschwerde als nicht erhoben gilt, kann grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.2)

siehe auch

§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich ist.

1)
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren
2)
BPatG, Beschluss vom 23. März 2026 – Az. 14 W (pat) 7/25; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 548 f. – Future-Institute
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