§ 93 (2) des Patentgesetzes (PatG) gewährleistet das rechtliche Gehör und legt fest, dass die Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
§ 100 (3) Nr. 3 PatG → Verletzung des rechtlichen Gehörs als Rechtsbeschwerdegrund
§ 93 PatG → Entscheidung durch das Patentgericht
Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.
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