§ 93 (2) des Patentgesetzes (PatG) gewährleistet das rechtliche Gehör und legt fest, dass die Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Dies bedeutet, dass sich die Klägerin sachgemäß und insbesondere erschöpfend auf die relevanten Tatsachen und Rechtsfragen vorbereiten und zu diesen äußern darf.1)
§ 100 (3) Nr. 3 PatG → Verletzung des rechtlichen Gehörs als Rechtsbeschwerdegrund
§ 93 PatG → Entscheidung durch das Patentgericht
Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.
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