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patentrecht:rechtliches_gehoer

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Rechtliches Gehör

§ 93 (2) des Patentgesetzes (PatG) gewährleistet das rechtliche Gehör und legt fest, dass die Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

§ 93 (2) PatG

Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

§ 100 (3) Nr. 3 PatG → Verletzung des rechtlichen Gehörs als Rechtsbeschwerdegrund

siehe auch

§ 93 PatG → Entscheidung durch das Patentgericht
Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.

patentrecht/rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:28 von mfreund