§ 95 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des Patentgerichts.
§ 95 (1) PatG → Korrektur von Fehlern in Entscheidungen
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung können jederzeit vom Patentgericht berichtigt werden.
§ 95 (2) PatG → Verfahren zur Berichtigung
Beschreibt das Verfahren zur Berichtigung und wie der Berichtigungsbeschluss vermerkt wird.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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