§ 85a des Patentgesetzes (PatG) regelt die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
§ 85a (1) PatG → Einleitung der Verfahren nach Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Beschreibt, dass die Verfahren durch Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet werden.
§ 85a (2) PatG → Anwendung der §§ 81 bis 85 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 816/2006
Regelt, dass die §§ 81 bis 85 entsprechend anzuwenden sind, soweit die Verfahren nicht durch die Verordnung bestimmt sind.
Patentgesetz, Abschnitt 5.2 → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regelt die Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten sowie zur Erteilung oder Rücknahme von Zwangslizenzen, einschließlich der Prozessschritte und gerichtlichen Entscheidungen.
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